Association

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A registered non-profit association.


Executive board:

Peter Zorn, Marcie Kathleen Jost, Sandra Naumann, Wieland Krause


Registered with County Court:

Amtsgericht Halle (Saale), association registration number: VR 2277

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Werkleitz Gesellschaft e.V. (hereafter: the Author)

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Werkleitz Gesellschaft - Verein zur Förderung und Realisierung von Film-, Kunst- und Medienprojekten". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz e.V. führen.
  2. Der Sitz des Vereins ist: Schleifweg 6 in 06114 Halle (Saale).
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1993.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Realisierung von Projekten aus den Bereichen Film und Medien mit künstlerischem Anspruch.
  2. Förderung und Realisierung von Projekten aus den Bereichen darstellende und bildende Kunst, Literatur, Musik und Forschung.
  3. Förderung der Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts zu einem kulturellen und kreativen Zentrum.
  4. Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs mit anderen Kulturträgern und Institutionen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit besonderem Schwerpunkt des künstlerischen Austauschs zwischen den alten und neuen Bundesländern.
  5. Förderung und Betreuung künstlerischer Entwicklung in theoretischer und praktischer Form, insbesondere durch Kolloquien, Seminare, Workshops, Symposien und Arbeitsbesprechungen. Zu diesem Zweck setzt sich der Verein zum Ziel, Ateliers, Werkstätten und Produktionsräume einzurichten und zu unterhalten.
  6. Gefördert werden die Projekte der Gesellschaft, der Mitglieder und Außenstehender im Rahmen der gesetzten und bestehenden Möglichkeiten und Ziele des Vereins.
  7. Der Verein ist bestrebt kulturelle Jugendarbeit zu leisten und besonders durch Veranstaltungen, sowie Aus- und Weiterbildung das Interesse an künstlerischen Aktivitäten zu fördern.
  8. Zur Erreichung der unter a) bis g) genannten Ziele soll eine feste Geschäftsstelle eingerichtet werden, die mit hauptamtlichen Mitarbeitern besetzt werden soll.


§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vormundes notwendig. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Bescheid.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • mit Löschung der juristischen Person
  • durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betreffende Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind
  • Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Zuschüsse und Subventionen der Öffentlichen Hand
  • Erlöse aus Veranstaltungen
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen
  • Geld - und Sachspenden

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese werden mit Beginn des Geschäftsjahres und sofort nach Beitritt fällig.

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für z.B. Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

  • Der Vorstand
  • Der Kunstbeirat
  • Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schriftführer), dem Kassierer und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Aufstellung von Richtlinien und Benutzerordnung der Einrichtungen des Vereins
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Der Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefällt.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Der Kunstbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr einen Kunstbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und diesen insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten.

Er besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.

Es können auch Nichtmitglieder in den Kunstbeirat gewählt werden.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie dem Mitglied an dessen zuletzt bekannten Wohnsitz verschickt wurde. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann auch während der Mitgliederversammlung ergänzt werden.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes und des Kunstbeirats
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Wahl eines, höchstens zweier Kassenprüfer auf ein Jahr
  • Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
  • Eine Prüfung muss aber mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über die Prüfung muss der Mitgliederversammlung Bericht erstattet werden.
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern 

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit, Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Satzungsänderung und Auflösung des Vereins jedoch nur bei 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 22.5.1993 errichtet.
Stand: November 2004